Bild: Rechtliche Mittel bei Stalking Bild: sat

Strafrecht. Trotz Verschärfung des Stalking-Paragraphens, sind die Einstellungsquoten von Verfahren weiterhin hoch. Was kann gemacht werden?

Nachstellung, der juristische Begriff für Stalking, ist erst seit 2007 ein  Straftatbestand im Sinne des Strafrechts. 2017 wurde der entsprechende Paragraph 238 angeglichen, wodurch bereits die Möglichkeit, dass das Stalking das Leben der betroffenen Person einschränkt, den Straftatbestand erfüllt. Zuvor musste die betroffene Person erkenntlich machen, dass ihr Leben durch die Nachstellung negativ beeinflusst wurde, zum Beispiel durch einen Umzug oder den Verlust der Arbeit. Doch auch nach der Angleichung des Paragraphen führen Anzeigen in äußerst wenigen Fällen zu einem Urteil und häufig zur Einstellung.

Die „Voraussetzung der juristischen Möglichkeit ist, dass die Person, die gestalked wird, eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, am besten schriftlich, dass sie keinerlei Kontakt zu dieser Person wünscht“, erklärt Jochen Gladow, Sozialpädagoge und Leiter des Vereins Stop Stalking e. V.. Dann können Klagen nach Paragraph 238 erhoben werden. Diese Kontaktunterbindung zählt auch, wenn sich Betroffene beispielsweise durch Arbeits- oder Studienverhältnisse in Situationen befinden, in denen Kontaktpunkte schwierig vermieden werden können. In diesen Fällen ist es Aufgabe der Hochschulen oder Unternehmen, die Parteien räumlich zu trennen und das Betreten von gemeinsamen Räumen wie Mensen oder Pausenräumen zu regeln und zu kontrollieren, dass diese Regelungen eingehalten werden.
Höhere Chancen haben Klagen nach dem zivilrechtlichen Gewaltschutzgesetz. Darüber können unter anderem gerichtliche Unterlassungsverfügungen erwirkt werden. Auch können richterlicherseits Vergleiche, also gegenseitig einzuhaltende Mindestabstandsvereinbarungen, vorgeschlagen werden. Diese können jedoch dazu führen, dass Stalker*innen die Betroffenen mit Anzeigen überhäufen. Der Unterschied zum strafrechtlichen Verfahren liegt vor allem darin, dass die Ansprüche nur glaubhaft gemacht werden müssen. „Im Strafrecht muss bewiesen, nicht nur glaubhaft gemacht werden. Das ist natürlich in vielen Stalkingfällen schwierig“, betont Gladow. Dazu muss nachgewiesen werden, dass das Verhalten des Stalkenden sowohl beharrlich, unbefugt als auch in der Lage ist, die Lebensgestaltung der betroffenen Person schwerwiegend zu beeinträchtigen. Um den Straftatbestand zu erfüllen, müssen alle drei Punkte erfüllt sein.  „Wenn diese drei unbestimmten Rechtsbegriffe positiv beantwortet werden und das auch einer Person zugeordnet werden kann, dann kann man strafrechtlich etwas machen“, so Gladow. Diese Zuordnung ist im Fall von modernen Kommunikationsmitteln wie anonymen Anrufen oder Drohbriefen häufig nicht gegeben. Das führe zu Einstellungsraten im Bereich von 90 Prozent und einem hohen Verwaltungsaufwand. Viele Betroffene sind dann außerdem entmutigt. Kritiker*innen fordern daher vor allem eine Konkretisierung des Tatbestandes zum Beispiel durch Regelbeispiele.

Jochen Gladow fordert vor allem ein erweitertes Angebot an Hilfestellen für Stalkende, um präventiv oder auch nach bereits geschehenen Konflikten einzugreifen. Diese sind in Deutschland trotz eines allgemein guten Beratungsangebots sehr selten: „Es gibt durchaus einen Anteil von Menschen, die realisieren, was sie da machen.“ Wichtig sei dabei, den Menschen gegenüber wertschätzend und verständnisvoll zu sein, aber nicht ihren Handlungen gegenüber.

:Stefan Moll

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