Bild: Clever Geld sparen: Mit den Steuertipps von Arne Michels kann schafft es JedeR., Steuer-Kolumne Teil 2 Foto: Arne Michels

Steuer-Tipp. Ein Gewerbe neben dem Studium zu führen, ist aus steuerlicher Sicht nicht aufwendig. Viele Studis arbeiten ohnehin schon in einer selbstständigen Tätigkeit. Die Angst, dass der Staat sich hier viel holt, ist nicht berechtig.

Heute beschäftigen wir uns mit den Gewinneinkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit. Ein Gewerbe betreibt, wer nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig wird und die Tätigkeit darauf gerichtet ist, Gewinn zu erzielen (nach 7 bis 15 erfolglosen Jahren ist es lediglich eine Liebhaberei). Der Gewinn wird durch den Reinvermögenzuwachs ermittelt. Hierbei wird das Betriebsvermögen des Jahres 2016 mit dem des Jahres 2017 (bzw. des aktuellen mit dem des vorherigen Geschäftsjahr) verglichen. Berücksichtigung finden allerdings Einlagen und Entnahmen, die je nach Objekt und Wert behandelt werden (Gehaltsausschüttung, Kosten für Neuanschaffung eines Rechners).

Von Beginn an

Für die Ausübung eines Gewerbes wird ein Gewerbeschein der Stadt benötigt, in der ich mein Gewerbe ausüben möchte (etwa 20 Euro). Mit dieser gehe ich zum Finanzamt (FA) und melde mich dort an. Der/die FreiberuflerIn geht sofort zum FA. Kriterium für FreiberuflerInnen: künstlerische, wissenschaftliche, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeit (Beispiele findet Ihr in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Beide Gruppen sollten aber überprüfen, ob sie KleinunternehmerInnen sein wollen. Nach § 19 UStG sind diese von der Umsatzsteuer befreit, soweit ihre Geschäftseinnahmen inklusive der fiktiven Umsatzsteuer unter 17.500 Euro im Jahr liegen. Mein Nachhilfe-Gewerbe muss also keine Rechnungen mit Umsatzsteuer ausweisen (Günstiger!). Nachteil: Ich kann den gesamten Einkaufspreis dann erst als Betriebsausgabe am Ende des Jahres berücksichtigen, weil ich keinen Umsatzsteuer-Vorabzug vornehmen kann. Nach Europarecht sind im Übrigen aber auch die meisten Unterrichts-, Kinder- und Jugenbetreuungstätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit. Die Gewerbesteuer wird erst ab 24.500 Euro jährlich fällig. Ich kann also ohne großen Mehraufwand meine Geschäftstätigkeit bei dem FA anmelden. Weil ich als KleinunternehmerIn eine Rechnung stelle, können diese Ausgaben abgesetzt werden (Marketing!). 

Im Betrieb

Die 20 Euro für den Gewerbeschein, melde ich als Betriebsausgabe beim Finanzamt an, genauso wie meine pauschalisierten Ausgaben für die Anreise zum oder zur NachhilfeschülerIn oder -studentIn. Sie führen zur Reduzierung meines Gewinns (genauere Informationen: „ABC der Betriebsausgaben“ im juristischen Kommentar zum Einkommensteuer-Gesetz [FFA7499:36] ab S. 238).

Für diejenigen, die in Ferien- und Freizeitstätten betreuen, Übungen an der Uni leiten, SporttrainerIn sind, oder ähnliches ausüben (wohl selbständig): Dieses Einkommen ist bis zu einer Höhe von 2.400 Euro im Monat steuerbefreit (§ 3 Nr. 26 EStG); anzumelden ist dies dennoch – dies liegt daran, dass dieses Einkommen dem Progressions-Vorbehalt unterliegt und somit meinen Eingangssteuersatz erhöht. Häufige Aufwandsentschädigungen im Bereich des Ehrenamtes sind bis zu 720 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG) frei. Beispiel: Ich arbeite in einem Supermarkt (7.000/Jahr [allgemeine Freigrenze]) und betreibe ein erfolgreiches Nachhilfe-Gewerbe (2.400/Jahr [spezielle Freigrenze]) und zahle keine Steuern.

Bitte beachtet, dass diese Informationen nur dem Überblick dienen können. In der nächsten Kolumne werde ich mich mit dem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit beschäftigen. Dem klassischen Arbeitseinkommen.  

             Gastautor :Arne Michels

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