Bild: Wild am Feiern, die Verzehrkarte geht verloren, 50 Euro werden fällig: Aber ist das wirklich zulässig? , Musst Du die volle Summe bezahlen, wenn Dir Dein Nachweis abhanden geht? Foto: Ellen Ordóñez

Juristische Kolumne. Mit Semesterbeginn gehen auch die Start-Partys in den Clubs der Stadt wieder los. Die meisten Etablissements überreichen uns beim Eintritt eine Verzehrkarte, auf der Getränke verbucht und am Ende des Abends bezahlt werden. Doch was ist, wenn diese verloren geht?

Viele BetreiberInnen weisen im „Kleingedruckten“ der Karten darauf hin, dass wir bei Verlust ebendieser einen bestimmten Betrag zu zahlen haben, der in der Regel dem ausgewiesenem Höchstbetrag entspricht. Doch müssen wir diesen tatsächlich bezahlen? Es erscheint auf den ersten Blick vielleicht sogar nachvollziehbar, dass der/die BetreiberIn von uns einen Pauschalbetrag verlangt. Wenn wir die Karte nicht mehr vorweisen können, kann dieseR nicht mehr nachweisen, wieviel wir tatsächlich zu bezahlen haben und erleidet somit einen Schaden in Form einer Umsatzeinbuße. 

Alles statt nichts?

Aber darf es wirklich der auf der Karte ausgewiesene Höchstbetrag sein? Auch wenn uns das „Kleingedruckte“ in unserem täglichen Leben ständig begegnet, hängt dessen Wirksamkeit von strengen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Für die von BetreiberInnen verwendete Pauschale verlangt das Gesetz insbesondere, dass der pauschalisierte Betrag die gewöhnlich von den Gästen zu bezahlende Summe nicht übersteigen darf. Das dürfte in Fällen, in denen der/die BetreiberIn den Höchstbetrag verlangt, nicht der Fall sein, da ein durchschnittlicher Gast diesen regelmäßig nicht erreichen wird. Darüber hinaus müsste uns 

die/der BetreiberIn im „Kleingedruckten“ auch den Nachweis gestatten, dass wir tatsächlich weniger als den Höchstbetrag zu zahlen haben. Auch dieser Anforderung dürften die meisten Pauschalen nicht genügen, da ein solcher Hinweis regelmäßig fehlen wird. Die Pauschale wird daher in vielen Fällen gegen die gesetzlichen Wirksamkeits-Anforderungen verstoßen und beansprucht somit keine Gültigkeit. Wir müssten also zumindest nicht den im „Kleingedruckten“ ausgewiesenen Pauschalbetrag bezahlen!  

Nichts statt alles?

Doch wieviel müssten wir tatsächlich bezahlen? Die Höhe des von uns tatsächlich zu entrichtenden Betrages richtet sich dann wieder nach der Anzahl der bestellten Getränke. Wir müssten also nur das bezahlen, was wir tatsächlich auch bestellt haben. Unter Umständen könnten noch Kosten für die Neuanschaffung einer Verzehrkarte auf uns zu kommen, sofern der/die BetreiberIn wiederverwertbare Karten verwendet.   

„Verlieren“ wir jetzt absichtlich unsere Verzehrkarten? Nein, abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass es nicht ratsam ist, die Verzehrkarten nun absichtlich zu „verlieren“ oder zu manipulieren. Ein solches Vorgehen verstößt gegen Strafnormen wie Betrugs- und Urkundendelikten, und wird in der Regel zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

In diesem Sinne: Rein ins Bochumer Nachtleben! 

             Gastautoren :Arne Michels & Carsten Hesse

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