Bild: Eine Schmach für die deutsche Justiz: Der Paragraph 175 des StGB zur Verfolgung homosexueller Männer. , Vernichtung von Akten zum §175 behindert Aufarbeitung Quelle: WikimediaCommons

Ein Großteil der Strafverfolgungs- und Kriminalakten zur Verfolgung homosexueller Männer durch den §175 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde vernichtet. Dies gab das NRW-Justizministerium auf Anfrage des Landtagsabgeordneten Daniel Schwerd bekannt. Dadurch wird die Aufarbeitung des Unrechts und die Entschädigung der 13.276 zwischen 1953 und 1994 verurteilten Opfer verzögert und behindert.

Bereits 2012 hatte sich der Landtag für die Entschädigung und Rehabilitierung der nach §175 des StGB verfolgten Männer ausgesprochen. Dem schloss sich die Bundesregierung 2016 an. 2014 verabschiedete der Landtag zudem eine Resolution zur Aufarbeitung der strafrechtlichen Verfolgung und Unterdrückung Homosexueller. Gleichzeitig versäumte die Landesregierung NRW jedoch, die adäquate Sicherung und Weiterverwahrung der Strafverfolgungs- und Kriminalakten zur Verfolgung homosexueller Handlungen nach §175. Dies wäre jedoch umso dringender gewesen, da 2012 die Aufbewahrungsfrist für die meisten Akten bereits überschritten war. Die Landesregierung hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, eine Verlängerung der Fristen in die Wege zu leiten. „NRW-Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) hat offenbar der Vernichtung der wenigen noch vorhandenen Akten zum § 175 StGB seit Jahren tatenlos zugesehen“, so der Vorwurf der NRW-Linken.  

Folgen der Aktenvernichtung

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Opfer vom Staat eine Entschädigung erhalten, schwindet zunehmend, da der Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas eine Nachweispflicht vorsieht. Für die Opfer hat die Vernichtung der Akten so weitreichende Folgen, da Rehabilitierung und Entschädigung nur auf Basis von Aktenbeständen erfolgen können.

Der Staat und das Land NRW bekennen auf dem Papier ihre Bereitschaft zur Rehabilitierung der zahlreichen aufgrund des Paragraphen 175 verurteilten homosexuellen Männer. Angesichts der vernichteten Aktenbestände und der damit fehlenden Nachweismöglichkeit besteht in der Praxis jedoch Handlungsbedarf.

Gastautor :Jan Freytag

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