Bild: Als Studentin mit Kind muss man viele Hürden nehmen: Neben dem Druck das Studium in Regelstudienzeit zu schaffen, wird einem noch der Mutterschutz verwehrt., Studentinnen sind scheinbar weniger Mütter als andere Illustration: alx
Eine Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist dringend notwendig: Das bis heute geltende MuSchG von 1952 ist überholt und spiegelt die gesellschaftliche Realität nicht mehr wider. Der im ReferentInnenentwurf von Dezember enthaltene Passus, der das Gesetz für Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen anwendbar machte, wurde von der Bundesregierung für unnötig befunden und kurzerhand entfernt.
 
In den Augen der Großen Koalition muss ein Mutterschutzgesetz  scheinbar nicht für Studentinnen gelten: Im Anschreiben des Anfang März erschienen Gesetzesentwurfs heißt es, dass hinsichtlich ihrer Einbeziehung noch keine Einigkeit erzielt worden sei.  Als Begründung wird gesagt, dass ja kein „arbeitnehmerähnliches Abhängigkeitsverhältnis“ vorhanden und eine Anwendung demzufolge unnötig und nicht sinnvoll sei.
Aber ist das wirklich so? Stehen StudentInnen nicht viel mehr ebenfalls unter Druck, eine Leistung zu erbringen? Sehen wir der Realität ins Auge: Es wird von uns erwartet, unser Studium in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Schaffen wir dies nicht, kriegen wir allein schon mit der Studienfinanzierung ein Problem, denn einen Baföganspruch haben wir dann nicht mehr. Mal davon abgesehen, dass wir uns beim Bewerbungsgespräch der unangenehmen Frage stellen müssen, wieso wir es denn nicht geschafft hätten. Fakt ist, dass ein Studium zumindest im naturwissenschaftlichen Bereich in der   Regelstudienzeit schon nur unter  (Fast-) Ausschluß von Freizeit zu absolvieren ist.#
 
Aktuell werden zwei Varianten des Gesetzes diskutiert: Die  eine sieht vor, dass Studentinnen „auf Antrag die nachgeburtliche Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt in Anspruch nehmen können“.
Alles klar. Neben meinen Vorlesungen, meinem Praktikum und meinem neugeborenen Kind soll ich also auch noch einen Antrag stellen, damit ich die mir zustehende Zeit bekomme, mich ausreichend um meinen Säugling zu kümmern. Das stellt also keine wirkliche Option da.
Der zweite Vorschlag ist da schon realitätsnäher: Er sieht vor, dass Studentinnen grundsätzlich Anspruch auf die nachgeburtliche Schutzfrist hätten, sich von dieser aber auf Antrag befreien lassen können, um doch an Prüfungen teilzunehmen. Die frischgebackene Mama kann sich also überlegen, ob sie neben ihrem Vollzeitjob als Mutter noch eine Prüfung ablegen möchte. 
 
„Ich bin dann mal weg“
 
Von der vorgeburtlichen Schutzfrist von sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin wird in beiden Versionen nicht gesprochen. Das Ganze kann man sich dann in etwa so vorstellen, dass man in einer Veranstaltung sitzt, die Fruchtblase platzt, man aufsteht, sich ein Taxi nimmt und dann mal eben sein Kind bekommt. Eine Geburt braucht ja – Gott sei Dank – keine Vorbereitung. Man muss sich nicht überlegen, auf welchem Weg man sein Kind bekommen möchte, ob im Krankenhaus oder in Form einer Hausgeburt. Arztbesuche, Untersuchungen und geburtsvorbereitende Gymnastikkurse organisiert man einfach um  die Veranstaltungen herum.
Vielleicht sollte man beide Entwürfe nochmal überdenken, aber das kleinere Übel ist wohl die zweite Variante.

 

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