Bild: Alles rechtens? Keine Geschäftsordnung im Fachschaftsrat Jura. , Jura-Fakultätsrat auf juristischen Abwegen? Grafik: ck

20 Fakultäten hat die RUB, und jede hat ihre eigenen Besonderheiten. Gemeinsam ist den meisten von ihnen jedoch, dass in den einzelnen Fakultätsräten überwiegend großzügige Mitspracheregelungen gelten, wenn schon die ProfessorInnen im höchsten Gremium auf Fakultätsebene – wie in den meisten Hochschulgremien – eine absolute Mehrheit haben. So besitzen die stellvertretenden Mitglieder wie auch im Senat in der Regel Rederecht und werden fortlaufend über die Tagesordnung bevorstehender Sitzungen informiert. Nicht so jedoch im Fakultätsrat der Juristischen Fakultät, die ihr eigenes Gewohnheitsrecht zum Recht erhebt.

Es klingt wie ein Aprilscherz zur falschen Jahreszeit: Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät hat keine Geschäftsordnung. „Die Erstellung einer solchen Ordnung wurde bisher weder für notwendig erachtet, noch ist sie vorgeschrieben“, so Dr. jur. Joachim A. Groth, Akademischer Oberrat im Dekanat der JuristInnen. „Demgemäß wird die Geschäftsordnung des Senats auch nicht analog angewendet“, so Groth weiter. Gerade dies wäre aus Studierendensicht jedoch sehr hilfreich, da dort auch die StellvertreterInnen der gewählten MandatsträgerInnen regelmäßig zu den Sitzungen eingeladen werden und Rederecht haben. Eine „Einladung zu Fakultätsratssitzungen erfolgte bisher nicht an die stellvertretenden Mitglieder, da diese nur dann Mitglieder des Gremiums sind, wenn der Vertretungsfall eintritt“, erläutert Groth.

VertreterInnen als Feuerwehr?

Eine solche gewohnheitsrechtliche Auslegung versetzt die gewählten Vertrer‑
Innen etwa in den gleichen Status wie Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr – mit dem Unterschied, dass sich diese nicht erst in komplexe Sitzungsunterlagen einlesen müssen, sondern sofort löschen können, wenn es brennt. Für den Dekan, Prof. Dr. Gereon Wolters, Lehrstuhlinhaber für Strafrecht und Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht sowie internationales Strafrecht, ist es aber keineswegs selbstverständlich, dass jedeR gewählte VertreterIn freiwillig hieran mitwirken darf: So fiel Professor Wolters aus allen Wolken, als Mitte November der Jura-Student Christian Grabowski als einer der gewählten Stellvertreter anfragte, ob er an der konstituierenden Sitzung des sich jährlich neu formierenden Fakultätsrats teilnehmen dürfe. „Ihr Schreiben hat mich erstmals mit der Frage konfrontiert, ob die Sitzung öffentlich ist“, antwortete der Gewohnheitsrechtler lapidar und brachte auch einen Tag später kaum mehr Licht ins juristische Dunkel, als er vermeldete, dass ihm und Dr. Groth „in der Kürze der Zeit“ eine „abschießende [sic!] Klärung nicht möglich“ gewesen sei, „ob mit einer ‚offiziellen‘ Einladung“ an den gewählten Stellvertreter „möglicherweise Rechte anderer gewählter Fakultätsratsmitglieder“ und stellvertretender Mitglieder „verletzt würden“. Statt einer Klärung wird der Fragesteller vage vertröstet: „Ich rege daher an, eine gegebenenfalls mögliche Einladung für die nächste Sitzung abzuwarten.“ Diese traf bisher nicht ein. Einstweilen bleibt der Stellvertretendenstatus im Fakultätsrat der JuristInnen somit weiterhin umstritten. „Das hilft uns natürlich nicht weiter“, kommentiert Christian Grabowski die Hängepartie. „Aus Gewohnheitsrecht muss endlich geschriebenes Recht werden – die Geschäftsordnung des Senats sollte auch im Jura-Fakultätsrat gelten und so bald wie möglich eine klare Regelung für die stellvertretenden Mitglieder getroffen werden“, so Christian Grabowski. „Alles andere bringt uns nicht weiter.“  
 

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