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Dank der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes bleibt aus juristischer Sicht in Sachen genmanipulierter Pflanzen alles beim Alten. Auch weiterhin müssen LandwirtInnen, die beispielsweise gentechnisch veränderte Kartoffeln anbauen, darüber im online für jedermann einzusehenden Standortregister Auskunft geben. Außerdem haften landwirtschaftliche Betriebe weiterhin in vollem Umfang, sollte es zu einer Kontaminierung konventioneller Pflanzen auf Nachbarfeldern kommen, selbst wenn der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zwischen den Feldern eingehalten wurde.

Schutz vor Genmanipulation unzumutbar?

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt empfand diese gesetzlichen Regelungen als unzumutbar für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe und brachte das Problem vor das Bundesverfassungsgericht. Sachsen-Anhalt argumentierte, das Gesetz greife unzulässig in die Berufsfreiheit von Gentechnik-LandwirtInnen ein. Außerdem sei durch das Standortregister die informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt und durch die Beschränkung der Genforschung die Wissenschaftsfreiheit angegriffen.

Schutz zukünftiger Generationen vorrangig

Das Bundesverfassungsgericht räumte die Eingriffe in Grundrechte der LandwirtInnen ein, hält diese aber für gerechtfertigt, da der Gesetzgeber mit den angegriffenen Regelungen legitime Ziele des Gemeinwohls verfolgt. Die RichterInnen argumentieren: „Mit der Möglichkeit, gezielt Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, greift die Gentechnik in die elementaren Strukturen des Lebens ein […]. Die Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten gentechnisch veränderten Materials ist nur schwer oder auch gar nicht begrenzbar. Angesichts eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht. Er muss bei der Rechtssetzung nicht nur die von der Nutzung der Gentechnik einerseits und deren Regulierung andererseits betroffenen, grundrechtlich geschützten Interessen in Ausgleich bringen, sondern hat gleichermaßen den in Art. 20a Grundgesetz enthaltenen Auftrag zu beachten, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.“ Gegen die Abschaffung des Standortregisters spricht in den Augen des Bundesverfassungsgerichtes, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Schaffung allgemein öffentlicher Daten – auch solcher mit Personenbezug – nicht generell ausschließt.

Gericht entscheidet gegen mehr Gentechnik

Damit entschied das Gericht, dass das von Sachsen-Anhalt beanstandete Gesetz zur Regelung der Gentechnik mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist und in seiner jetzigen Form in Kraft bleiben kann. Ausschlaggebende Argumente waren, dass die vom Gesetz vorgenommene Gewichtung zugunsten der Gemeinwohlziele gerade vor dem Hintergrund der noch nicht abschließend geklärten Auswirkungen der Gentechnik nicht zu beanstanden und die Grenze der Zumutbarkeit für die landwirtschaftlichen Betriebe nicht überschritten sei, auch wenn der Anbau zu Forschungszwecken erfolgt.

Sieg für die Natur

„Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist ein Sieg für den Schutz von Mensch und Umwelt,“ freut sich Olaf Tschimpke, Präsident des Naturschutzbundes Deutschland e.V. Allerdings wird sich in Nordrhein-Westfalen nicht viel ändern, denn schon seit 2009 sind im Standortregister keine Felder mit gentechnisch veränderten Pflanzen mehr eingetragen. Außerdem ist im Moment in Deutschland der allseits so gefürchtete Gen-Mais gänzlich verboten. Sein Vorteil sei, dass er den schädlichen Maiszünsler töte, wahrscheinlich aber auch Insekten im Boden und Honigbienen. Die endgültige Entscheidung, ob dieser Mais auf unsere Felder zurückkehren darf, liegt bei der EU.

Amflora als letzte ihrer Art

In ganz Deutschland wird im Moment nur eine veränderte Kartoffel mit dem aus den Medien bekannten Namen Amflora angebaut. Aber sie scheint sich zu einem echten Ladenhüter zu entwickeln. Es gibt gentechnikfreie Alternativen und keinen Markt für Amflora, so dass es für landwirtschaftliche Betriebe kaum Motivation gibt, sie anzubauen. Also hat die Abneigung des Verbrauchers doch eine Wirkung, denn ein Produkt, das keiner kaufen will, baut auch keiner an.

Siehe selbst unter:
www.standortregister.de

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