BAföG-Erhöhung kommt ab dem 1.8.
Und was sich beim BAföG sonst noch ändert
Zum 1.1.2008 trat die 22. Novellierung des BAföG in Kraft – und mit ihr einige Verbesserungen bei der Ausbildungsförderung, aber auch einige Verschlechterungen.

Verbessert hat sich die Situation für studierende Eltern: Neu ist ein Kinderbetreuungszuschlag, der ab dem ersten Kind gezahlt wird. Er beträgt 113 Euro für das Erste und 83 Euro für jedes weitere Kind. Voraussetzung dafür ist, dass die oder der Auszubildende mit mindestens einem Kind, welches das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im eigenen Haushalt lebt. Sind beide Elternteile BaföG-berechtigt, so bestimmen sie, wer den Betreuungszuschlag in Anspruch nehmen möchte.

Zuckerbrot und Peitsche

Für bereits bewilligte, noch laufende Anträge kann der Kinderzuschlag nachträglich beantragt werden; bis spätestens zum Ende des Bewilligungszeitraums muss dafür ein entsprechender Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen sein. Wenn die übrigen Voraussetzungen für den Betreuungszuschlag vorliegen, ist eine Förderung rückwirkend ab einschließlich Dezember 2007 möglich.
Einen Wermutstropfen gibt es aber ab 2010: Die bisherige Möglichkeit des BAföG-Teilerlasses wegen Erziehung von Kindern entfällt.

Kein BAföG im Master

Eine wesentliche Verschlechterung wurde für die Studierenden beschlossen, die nach Vollendung ihres Bachelor dreißig werden und noch einen Masterstudiengang anhängen wollen. War es bisher zweifelhaft, ob ein Masterstudiengang ohne Berücksichtigung der Altersgrenze gefördert wird, ist nun in
§ 2 Abs. 5 BAföG festgelegt, dass der Masterstudiengang im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, als eigener Ausbildungsabschnitt gilt. Das bedeutet, dass abgesehen von wenigen Ausnahmen der Masterstudiengang nicht mehr gefördert wird.

Auslandsförderung ab dem 1. Semester

Weitere Änderungen gibt es in den Bereichen Förderung von Studierenden ausländischer Herkunft und der Förderung einer Ausbildung im Ausland. So können Studierende mit Migrationshintergrund ab sofort leichter gefördert werden. Sind diese bereits langfristig aufenthaltsberechtigt, kann die Förderung ohne Anrechnung der Mindesterwerbszeit der Eltern möglich sein. Durch die 22. Novelle kann eine vollständige Ausbildung im europäischen Ausland und der Schweiz ab sofort gefördert werden. Bislang war es erforderlich mindestens ein Semester in Deutschland studiert zu haben, bevor man das BAföG für ein Auslandsstudium „mitnehmen“ kann.

Und ab dem 1.8. mehr Geld

Die oben beschriebenen Änderungen gelten bereits seit dem 1.1.2008. Ab dem 1.8.2008 treten dann auch um acht beziehungsweise zehn Prozent erhöhte Freibeträge und Bedarfssätze in Kraft. Die Zuverdienstgrenze, bei der das Einkommen der Studierenden anrechnungsfrei bleibt, wird von 215 auf 255 Euro angehoben.
Mit der 22. Novelle hat der Bundestag damit erstmals seit der großen Reform im Jahr 2001 die Bedarfssätze und Freibeträge angepasst und somit einen Ausgleich für die Preissteigerungen der letzten Jahre geschaffen. Damit hinkt er noch immer der allgemeinen Kostenentwicklung hinterher, kritisiert der Präsident des Deutschen Studentenwerks: „Es ist unverständlich, warum die Bundesregierung so viel Zeit bis zum nächsten Bericht [dieser Bericht ist wissenschaftliche Grundlage für die Anpassungen] verstreichen lassen will.“ Das Deutsche Studentenwerk fordert eine kontinuierliche Anpassung der Bedarfssätze.

Noch Fragen?

Wenn am Ende noch Fragen zum neuen BAföG geblieben sind, werden diese gerne von der AStA-Beratung oder im AKAFÖ beantwortet:

BAföG-Beratung im AStA
Mo. 9.00 bis 11.00 Uhr
Do. 12.00 bis 13.30 Uhr.
AStA-BAföG-Beratung
Raum SH 0/016

InfoCenter (Grundberatung):
Mo 12.00-15.00 Uhr
Di 9.00-12.00 Uhr
Mi 9.00-12.00 und 13.00-15.00 Uhr
Do-Fr 9.00-12.00 Uhr
Raum 1/160
Cornelia Temme-Ferber/rvs

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