Bild: Keine moralischen, emotionalen oder populistischen Erwägungen: Straffällige AusländerInnen können ausgewiesen werden, so will es das Gesetz., Ausweisung von kriminellen AusländerInnen Foto: Katrin Skanzik

Abschiebung. Am Ende eines Gewaltdelikts, das sich in einer Novembernacht 2014 auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants abspielte, steht der Tod einer jungen Frau. Der Täter wird zunächst wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt wird.und dann abgeschoben.

Die rechtlichen Grundlagen für eine Abschiebung finden sich im Aufenthalts- und Asylgesetz. Dort steht auch, dass ein Aufenthaltstitel Grundlage eines rechtmäßigen Verbleibs in Deutschland ist. Der Titel erlischt, wenn eine Behörde die/den AusländerIn ausweist. An seine Stelle tritt dann die sofortige Pflicht zur Ausreise. Doch weil der junge Mann keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kommt auch schnell die Frage auf, was nach seiner Haftentlassung geschehen soll. Will die Gesellschaft die Verantwortung für AusländerInnen übernehmen, die sich nicht an deutsche Gesetze halten?

Bei Sanel M., dem Täter aus jener Nacht, traf nicht die zuständige Behörde die Entscheidung zur Ausweisung; sie fiel gleichzeitig mit dem Urteil. Nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ist einE AusländerIn, die/der zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren  verurteilt wurde, zwingend auszuweisen. Zur Debatte stand also nicht das „ob“, sondern nur das „wann“. Damit sich einE TäterIn der Strafe nicht entzieht, ist eine Abschiebung, die zwangsweise Durchsetzung einer Ausweisung, aber erst nach Verbüßen eines Großteils der Strafe möglich. Im Winter, als noch knapp ein Jahr Haft vor Sanel M. lagen, stellte die Bundespolizei erfolgreich den Antrag, den Strafvollzug zum Zwecke der Abschiebung auszusetzen. Die Revision blieb erfolglos – im März bestätigte der hessische Verwaltungsgerichtshof in letzter Instanz die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, ein Abschiebetermin wurde festgesetzt.

Abwägung

Bevor eine Abschiebeanordnung fällt, haben Gerichte und Behörden ein Abwägung vorzunehmen: Die Folgen für den Betroffenen und seine Familie, die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts sowie schutzwürdige Bindungen im Inland werden in die Waagschale geworfen, ein besondere Behütung für hier geborene AusländerInnen ohne deutsche Staatsbürgerschaft kommt hinzu.

Sanel M. hat das alles nicht geholfen. Wer gegen Recht verstößt, muss also weg? Dieser Gedanke findet durchaus Niederschlag im Gesetz. Stellt einE AusländerIn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Allgemeinheit dar, wiegt das schwerer als etwaige schutzwürdige Interessen. Bei Sanel M. könnten weitere Straftaten nicht ausgeschlossen werden und eine Resozialisierung erscheine unter Beachtung seines bisherigen Lebenslaufes nicht wahrscheinlich, argumentiert das Gericht. 

In Handschellen und unter Blitzlichtgewitter stieg er am vergangenen Donnerstag in ein Flugzeug, das ihn nach Serbien brachte. Sollte er in den nächsten acht Jahren nach Deutschland einreisen, wird er umgehend verhaftet: Dafür sorgt ein Vollstreckungshaftbefehl, der mit der Abschiebung in Kraft tritt. 

Gastautorin :ksz

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