Bild: Manchmal helfen Gesetze nicht: Viel zu oft werden Grenzen nicht akzeptiert. , Kommentar: Die rechtliche Definition der Vergewaltigung muss endlich überarbeitet werden Symbolfoto: Patrick Henkelmann

Sexuelle Handlungen an einem Menschen gegen seinen Willen auszuüben, stellt ein Verbrechen dar. Was in unserer Gesellschaft selbstverständlich klingt, entspricht leider nicht in vollem Maße der momentanen rechtlichen Situation. Wenn beispielsweise eine Frau zum Sex zwar unmissverständlich Nein sagt, sie in Schockstarre jedoch keinen Widerstand gegen ihre Vergewaltigung leistet – so liegt laut Strafgesetzbuch keine Vergewaltigung vor. Solche schwerwiegenden Gesetzeslücken sollen bald geschlossen werden.

Der Paragraf 177 des Strafgesetzbuches definiert sexuelle Nötigung als das Erzwingen sexueller Handlungen durch Gewalt, durch Gewaltandrohung oder an Menschen, die schutzlos ausgeliefert sind. Vergewaltigung stellt hierbei – als erzwungene Penetration des Körpers – einen besonders schweren Fall dar.

Diese problematische Definition der sexuellen Nötigung basiert nicht darauf, ob die Handlungen wissentlich gegen jemandes Willen ausgeübt werden, sondern darauf, wie dies geschieht. Als Nötigung „mit Gewalt“ zählt dabei erst das Überwinden eines Widerstands. Und wenn Opfer körperlich keinen Widerstand leisten, obwohl sie es theoretisch könnten, dann gilt das Handeln der übergriffigen Person noch nicht als sexuelle Nötigung.

Fatale Gesetzes­lücken

Zudem greift eine Bedrohung des Opfers beim §177 nur dann, wenn es sich um eine „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ handelt. Mit Schwierigkeiten in Bezug auf etwa Beruf oder Sorgerecht zu drohen, zählt dagegen nicht. Und schließlich müssen nach §177 Gewalt oder Drohung gezielt eingesetzt werden, um die sexuellen Handlungen zu ermöglichen. Wenn ein Mensch allgemein zu viel Angst vor jemandem hat, um Widerstand zu leisten, wird das von der bisherigen Gesetzeslage also grundsätzlich nicht erfasst.

Solche Gesetzeslücken sind für Betroffene niederschmetternd. Und gesellschaftlich sind sie umso fataler, da sexuelle Nötigung und Vergewaltigung  als Straftatsbestand ohnehin schon schwer nachzuweisende Verbrechen sind, mit einer ungewöhnlich niedrigen Verurteilungsquote von unter zehn Prozent, bei denen es außerdem eine extrem hohe Dunkelziffer gibt.

Verbesserung in Sicht

Im November vergangenen Jahres sprach sich die Justizministerkonferenz dafür aus, in Zukunft jede nicht-einvernehmliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen. Dass die MinisterInnen dies einstimmig taten, war eine positive Überraschung – gab es diesbezüglich früher doch Vorbehalte von männlicher Seite. Anfang diesen Monats hat Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) nun ein Konzept für die Überarbeitung des §177 bis zum Sommer in Aussicht gestellt.

Es ist zu hoffen, dass möglichst bald ein grundlegend verbesserter §177 beschlossen wird, der die bisherigen Lücken im Strafrecht tatsächlich schließt. Unabhängig von der Zahl der dadurch erfolgenden Verurteilungen wäre das insbesondere mit Hinblick auf die Geschlechterverhältnisse ein wichtiges Signal: Eine rechtliche Klarstellung, dass ein Nein eben Nein bedeutet.

:Gastautor Patrick Henkelmann
 

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